23.01.2026




Rat, Ausschüsse und Verwaltung der Stadt Bad Pyrmont


Rathausstraße 1


31812 Bad Pyrmont


 


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit beantragen wir, dass die zuständige Behörde die

unverzügliche Anordnung zur Durchführung von erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen am Kaiserhof, Kirchstraße/ Hauptallee erlässt. Wir

beantragen, dass dem Eigentümer eine geeignete Frist zur Durchführung gesetzt

wird. Für den Fall, dass der Eigentümer die geforderten Maßnahmen nicht

fristgerecht umsetzt, kann ihm die Ersatzvornahme gem. § 66 Nds. SOG / § 89

NBauO i.V.m. den Vorgaben des NDSchG und BauGB angedroht werden, deren Kosten

der Eigentümer vollumfänglich tragen muss (siehe auch Oberverwaltungsgericht

Niedersachsen Beschl. v. 31.03.2022, Az.: 1 LA 26/21).

 


Begründung: es besteht unmittelbare Gefahr für Personen

und Kraftwagen auf der Kirchstraße und Passanten auf der Hauptallee, drohende

schwere Beschädigung der Substanz des Denkmals, die bauliche Mängel sind nun z.B.

als abgebrochene Fassaden, abbrechende Balkonteile und abrutschende

Dachbereiche zu sehen. Der Kaiserhof soll so gegen weitere Schäden durch

eindringende Feuchtigkeit sowie mangelnde Sicherheit der Balkone und im Gebäude

geschützt werden.

Der Kaiserhof ist in den 1980ger Jahren noch umfänglich

renoviert und saniert worden. Er wurde in den vergangenen Jahrzehnten massiv

vernachlässigt, ist aber insgesamt immer noch in relativ gutem Zustand und

erhaltenswert. Aber auch ein schlecht erhaltenes oder anderweitig

beeinträchtigtes Denkmal ist schützenswert, solange es nicht unrettbar verloren

ist (Senatsurt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BRS 88 Nr.

136 = BauR 2021, 72 = juris Rn. 27 m.w.N.).

Der Kaiserhof ist nun weiträumig eingezäunt worden, ohne

dass Bauarbeiten geplant sind. Die Einrüstung ist erforderlich geworden wegen

herabstürzender Teile. Der Eigentümer hat über Jahrzehnte den Bau

vernachlässigt.

Die zuständige Behörde soll eine schriftliche Aufforderung

mit der Nennung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen erlassen, also z.B. Sicherung

von losen Bauteilen an der Fassade, Balkon, Geländer, Bergung von losen Teilen,

Dach- oder Dachrandsicherung, Sicherung der Fassade und des Dachs zum Schutz des

Fußweges und der Fahrbahn Kirchstraße und zum Schutz von Passanten im Durchgang

zur Hauptallee und auf der Hauptallee insgesamt. Mit Fristsetzung unter Angabe

eines genauen Datums. Es muss genau dokumentiert werden, wann die Frist gesetzt

wird und wann sie abgelaufen ist. mit der Androhung der Ersatzvornahme nach

Ablauf der Frist.



Der Eigentümer hat die Pflicht zur Erhaltung gem. § 6 NDSchG


„§ 6 Pflicht zur Erhaltung


 (1) 1

Kulturdenkmale sind instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen

und, wenn nötig, instandzusetzen. ²Verpflichtet sind der Eigentümer oder

Erbbauberechtigte und der Nießbraucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die

tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt. ³Die Verpflichteten oder die

von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht

durchzuführen.“

Die Verwaltung solle prüfen, ob die Parkgebühren, die der

Stadt durch die Absperrung entgehen, vom Eigentümer ersetzt werden müssen. Da

er den Verfall des Gebäudes nicht abgewendet hat, ist er für die jetzt

erforderliche Sicherheitseinzäunung vollumfänglich verantwortlich.



Mit freundlichen Grüßen


Carolin Muschter




Zum Kaiserhof:


https://denkmalatlas.niedersachsen.de/viewer/metadata/6651e23a-56c0-4f1c-a050-4927c0940c09/1/-/


Beschreibung im Denkmalatlas Niedersachsen, die Bilder sind

von 2015


„Zweigeschossiger, durch breite, mit geschweiften Giebeln

versehene Risalite gegliederter Putzbau in Kolossalarchitektur unter hohem

Mansarddach mit zweigeschossigem Ausbau. Balkone im ersten Obergeschoß mit

schmiede- und gusseisernen Elementen, Fenster teils mit Glasmalerei, zur

Hauptallee im Erdgeschoss verglaste Veranda über die gesamte Fassadenbreite.

Der große, die Bauzeile an der Hauptallee im Süden abschließende Hotelbau mit

reichen Jugendstil-Dekorationsformen wurde 1910/11 nach Plänen von Heinrich Mogk

erbaut.

Denkmalbegründung


Der Denkmalwert des ehem. Hotels beruht auf der

geschichtlichen Bedeutung und hier im Wesentlichen auf der geschichtlichen

Bedeutung aufgrund des Zeugnis- und Schauwertes durch bespielhafte Ausprägung

eines Stils und/oder Gebäudetypus. Darüber hinaus dokumentiert das Gebäude auch

die Stadtgeschichte und die Entwicklung des Bäderbetriebes im ausgehenden 19.

bzw. beginnenden 20. Jahrhunderts. Städtebaulich prägt der Bau mit seiner

markanten Giebelfassade als südlicher Abschluss der Hauptallee das Ortsbild. Die

Bedeutung des Hotelbaus auf der Hauptallee wird durch den prominenten Standort

gegenüber dem Theater betont.“